Leben mit Assistenz

Die sogenannte persönliche Assistenz kann in verschiedenen Formen organisiert werden.

Sozialhummel gGmbH unterstützt sowohl im Arbeitgebermodell oder Dienstleistungsmodell. Im Dienstleistungsmodell unterstützt der Assistenzdienst Sozialhummel gGmbH bei allen Vorgängen zum Leben mit Assistenz: vom Bewerbungsmanagement, über die Teamkoordination, der Qualitätssicherung, der Arbeitssicherheit, Lohnbuchführung und der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber den Kostenträgern.

Das Arbeitgebermodell stellt eine von vielen Organisationsformen dar. Sie wird überwiegend von körperbehinderten Menschen praktiziert.

Zum Verständnis möchte ich kurz den Begriff „Persönliche Assistenz“ erläutern. Die am individuellen Bedarf orientierte Hilfe ist für jede Person unterschiedlich und kann grob in die Bereiche

  • Pflege (Grund- und Behandlungspflege)
  • Haushaltshilfe (Einkaufen, Kochen, Putzen etc.)
  • Mobilitätshilfe (Begleitung und Unterstützung im Studium, Beruf, Freizeit)
  • Kommunikationshilfe (z.B. Gebärdendolmetscher, „Übersetzung“ von Klopfzeichen)
  • Beobachtungspflege (Eingreifen bei lebensbedrohlichen Zuständen)

zusammengefasst werden. Persönliche Assistenz ist also der Oberbegriff für die alltäglichen und wiederkehrenden notwendigen Hilfen für das Leben eines behinderten Menschen.

Im Weiteren möchte ich ausführen, wie das Leben mit Hilfe des Arbeitgebermodells organisiert werden kann, und wie es entstanden ist.

Die Wurzeln des Arbeitgebermodells reichen bis in die 60er Jahre zurück. In den USA entwickelte sich ab circa 1962 die Independent-Living Bewegung. Hier lagen die Anfänge des Selbstbestimmt Lebens von Menschen mit Behinderung. In diesen Jahren schafften es einige körperbehinderte Menschen an der Cowell Universität in Kalifornien in Berkeley als Studenten aufgenommen zu werden und ihr Studium mit Hilfe von Assistenz zu absolvieren. Dieses war bis dato ein einmaliger Vorgang in der Behindertenszene, aus der im Laufe der nächsten Jahrzehnte eine Bürgerrechtsbewegung entstand. Sie verschaffte sich in den dafür entstandenen Zentren in vielen Teilen der USA Gehör und lehnte sich gegen diskriminierende Lebensbedingungen für Behinderte auf. Das politische Engagement reichte bis zur Entstehung des ersten Antidiskriminierungsgesetzes für behinderte Menschen (Gesetz über behinderte AmerikanerInnen [ADA], 1990). In den gegründeten Zentren wurden aber auch Dienstleistungen für Menschen mit Behinderung angeboten. Dazu gehörte u.a. auch das Angebot von Assistenz, mit dessen Hilfe ein größerer Kreis in den Genuss eines Selbstbestimmten Lebens kam.

Auch in Deutschland begann die Selbstbestimmt Leben Bewegung in den 60er Jahren und organisierte sich als „Clubs Behinderter und ihrer Freunde“. Hier wurde nicht nur gemeinschaftlich Freizeit zusammen verbracht, sondern auch politisch gegen Fremdbestimmung und Aussonderung protestiert, sowie ein soziales Netzwerk geknüpft. Erst in den Anfängen der 80er Jahre wurden Kontakte zu den Aktivisten der amerikanischen Independent-Living Bewegung hergestellt, welche das Konzept der Persönlichen Assistenz nach Deutschland trugen. Mit der Verabschiedung des §3a BSHG im Jahre 1984 wurde der Vorrang ambulanter gegenüber stationärer Hilfe gesetzlich verankert. Erstmalig war es möglich Persönliche Assistenz über das Arbeitgebermodell zu erhalten. Die bisherige Praxis, allein aus Kostengründen das Arbeitgebermodell abzulehnen, wurde damit ausgeschlossen. In den vergangenen 25 Jahren haben in der BRD ca. 20.000 Menschen mit Behinderung erfolgreich ihren Unterstützungsbedarf selbstbestimmt organisiert. Jedoch muss auch heute noch in vielen Fällen der rechtliche Anspruch auf das Arbeitgebermodell eingeklagt werden.

Auch heute herrscht noch viel Unwissenheit über diese Möglichkeit, die es schon länger gibt.

Hinzu kommt dass sich viele behinderte Menschen vor dem Rechtsweg scheuen. Daher ist in der Gesellschaft das Arbeitgebermodell eher die Ausnahme und das Heim die Regel.

Das ursprüngliche Gesetz, mit dem es möglich wurde seine Assistenz mittels des Arbeitgebermodells selbstbestimmt organisieren zu können, geht auf das Jahr 1984 zurück. Damals wurde der Vorrang ambulanter Hilfen in dem § 3a BSHG formuliert. Heute steht im § 3 SGB XI: „Die Pflegeversicherung soll mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können. Leistungen der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege gehen den Leistungen der vollstationären Pflege vor.“ Die Selbstbestimmung ist gesetzlich verankert im § 2 Abs.1 SGB XI und soll „ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben….“ ermöglichen. Wem das Arbeitgebermodell verweigert wird, kann man sich auf das Benachteiligungsverbot in Art. 3 III GG und den Schutz der Menschenwürde in Art. 2 I GG berufen, sowie den Rechtsanspruch gerichtlich durchsetzen.

Wie schon weiter oben unter Persönliche Assistenz ausgeführt, können über das Arbeitgebermodell alle Leistungen im Bereich Pflege, Haushalt, Mobilität, Kommunikation und die Beobachtungspflege organisiert und abgerechnet werden.

Mit dem Arbeitgebermodell soll eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglicht werden. Dazu bedarf es einiger Kernkompetenzen des zukünftigen Arbeitgebers, welche schon zum Teil vorliegen sollten und durch Schulungen weiter ausgebaut werden müssen.

Sollte der Betroffene nicht dazu in der Lage sein und durch einen Betreuer vertreten werden, kann dieser das genauso durchsetzen und für ihn organisieren.